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 Agentur für die Restitution
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 Agentur für die Restitution
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 Agentur für die Restitution
Titelseite > Häufig Gestellte Fragen

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

I. WIE KOMMT MAN IN EIN PAAR SCHRITTEN ZUM ENTEIGNETEN VERMÖGEN ?

1. Wer hat das Recht auf Rückgabe des enteigneten Vermögens bzw. Entschädigung?

Antwort: Natürliche Person, In- oder Ausländer, Stiftungen und manche juristische Personen, die ihr ehemaliges Vermögen aufgrund eines Lastenrechtsgeschäftes zurückerworben haben.

2. Wo wird der Antrag eingereicht?

Antwort: In einem der Postämter, das einen besonderen, für den Empfang der Restitutionsanträge zu Verfügung stehenden, Schalter hat (die Liste der für Restitution zuständigen Postämter wurde auf der Internetseite der Agentur und des Postamtes veröffentlicht) und die Anträge an die zuständige regionale Agentureinheit weiterleitet, die nach dem Wohnsitz des ehemaligen Eigentümers zum Zeitpunkt des Vermögensenteignung bestimmt wird (Belgrad, Novi Sad, Nis, Kragujevac)

3. Wie lange gilt die Frist?

Antwort: Zwei Jahre nach dem Veröffentlichungstag auf der Internetseite des Finanzministeriums, genaugenommen bis zum 01. März 2014.

4. Wie wird der Antrag zur Vermögensrestitution eingereicht?

Antwort: Auf dem vorgeschriebenen Formular, welcher auf der Internetseite der Agentur und des Postamtes veröffentlicht wurde oder direkt in Postämtern oder in der Agentur für die Restitution zu finden ist, und welcher verpflichtende Angaben und Beweise (mit Sternchen auf dem Antrag markiert) enthält.

4. 1. AUSFÜLLEN DES FORMULARS ZVIO, FALLS ALLE ANGABEN BEKANNT SIND

Das Formular ZVIO erhält man in Postämtern oder auf der Internetseiten der Agentur für die Restitution oder des Postamtes und es beinhaltet verpflichtende Angaben, mit Sternchen gezeichnet, und verpflichtende Beweise, welche dem Antrag beiliegen sollen (mit der Bemerkung, dass auf der Seite 2, in der Rubrik II PODACI O ODUZETOJ IMOVINI (Angaben zu dem enteigneten Vermögen) ein Sternchen nicht gezeichnet ist, aber es ist verpflichtend alle Rubriken auszufüllen und zwar: Art und Bezeichnung des enteigneten Vermögens, Standort, Ansicht und Zustand des Vermögens, falls bekannt, und auch auf Seite 4. in der Rubrik III. PODACI O PODNOSIOCU ZAHTEVA (Angaben zu den Antragsteller) Punkt PRAVNA VEZA SA BIVSIM VLASNIKOM (Rechtsverhältnis zum ehemaligen Eigentümer) auch ein Sterchen nicht gezeichnet ist, aber es ist verpflichtend die genannte Rubrik, die sich auf den Status welchen den Antragsteller in Bezug auf den ehemaligen Eigentümer bezieht, auszufüllen).

4.2. BESCHAFFUNG DER BEWEISE ÜBER DIE EIGENTÜMER DES ENTEIGNETEN VERMÖGENS ODER GESETZLICHEN ERBEN


Für ehemaligen Eigentümer – natürliche Person:

  • Falls lebend, ist die Geburtsurkunde verpflichtend (nicht älter als 6 Monate – falls die Urkunde mit Hologramm versehen ist, ist diese zeitlich uneingeschränkt gültig dann ist die permanent gültig)
  • Falls verstorben, ist die Sterbeurkunde verpflichtend (ohne Rücksicht auf das Ausstellungsdatum)
  • Staatsbürgerschaftsurkunde, falls die Staatsbürgerschaft nicht in der Geburts- oder Sterbeurkunde eingeschrieben ist und andere Beweise mit welchen sich die gesuchten Angaben bestimmen lassen
  • Rehabilitierungsbescheid oder Beweis über Beantragung eines Rehabilitierungsantrages im Falle des konfiszierten Vermögens


Für ehemaligen Eigentümer – Stiftung:

Auszug aus dem Register in welchem die Stiftung eingetragen war.


Für Antragsteller – natürliche Person:

  • Geburtsurkunde (nicht älter als 6 Monate, falls nicht mit Hologramm versehen). Eheurkunde, falls die Person verheiratet ist – hat den Nachnamen gewechselt, Sterbeurkunde ohne Rücksicht auf Ausstellungsdatum für gestorbene Rechtsvorgänger als Beweis für das Rechtsverhältnis zwischen Antragsteller und ehemaligem Eigentümer
  • Vertretungsvollmacht (beglaubigt, falls der Vertreter kein Anwalt ist) nach ZUP (Gesetz über Verwaltungsverfahren) muss der Bevollmächtigte kein Anwalt sein
  • Postempfangsvollmacht, falls sich der Antragsteller ohne Aufenthalt in Republik Serbien befindet und falls er noch keinen Bevollmächtigten hat
  • Erbbescheid, falls vorhanden (welche die Rechtsverhältnisse aller Personen zwischen Antragsteller und ehemaligen Eigentümer beweisen) oder Geburtsurkunde, Sterbeurkunde für Rechtsvorgänger des Antragsstellers, falls diese gestorben sind, und andere Beweise, welche das Rechtsverhältnis zwischen den Antragsstellern mit dem ehemaligen Eigentümer des enteigneten Vermögens bestätigen.

BESCHAFFUNGSORT DER OBEN GENANNTEN BEWEISE (GEBURTS-, STERBE-, EHEURKUNDE, und andere Dokumentation)-DAS ZUSTÄNDIGE STANDESAMT DER GEMEINDE UND DIE BEGLAUBIGUNGSSTELLEN.

BESCHAFFUNGSORT FÜR ERBBESCHEID – ZUSTÄNDIGES GEMEINDE- ODER AMTSGERICHT.


Für Antragsteller – ausländischer Staatsbürger

  • Postempfangsvollmacht, falls der Antragsteller ausländischer Staatsbürger ist, und keinen Bevollmächtigten hat (beglaubigt, falls der Vertreter kein Anwalt ist)
  • beglaubigte Vertretungsvollmacht (falls der Bevollmächtigter, welcher die Partei vertritt, kein Anwalt ist)
  • Bestätigung des zuständigen ausländischen Organs über keine Entschädigung und Nichtbestehen eines internationalen Abkommens.

Beglaubigung der Dokumente, ausgestellt durch zuständige ausländische Institutionen:

а) Beitritt zu sogenannten vollen Legalisation der Dokumente, welche aus Beglaubigung der Dokumente durch zuständiges ausländisches Organ –meistens Justizministerium, dann aus einer sogenannten Überbeglaubigung seitens unseren Konsulats im Ausland (mit welcher bestätigt wird, dass das Dokument, durch das zuständige Organ mit einem Stempel einer anderen, dafür zuständigen Behörde ausgestellt ist, welche ihre Glaubwürdigkeit bestätigt) und schließlich aus Übersetzung der Dokumente in die serbische Sprache, welche zusammen mit dem Antrag des ausländischen Antragstellers eingereicht wird, besteht.
Der Fall der vollen Legalisation der Dokumente bezieht sich auf die Länder, die die Haager Konvention nicht unterzeichneten, und kein bilaterales Übereinkommen zur Befreiung von Legalisation mit der Republik Serbien haben.

b) Unterzeichnerstaaten des zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legaliserung, welche die Anbringung des Stempels, der sogenannten „Apostille“ vorsieht, mit nachträglichen Übersetzung in die serbische Sprache (in den USA – Büro des Staatssekretärs in Bundesstaaten)

c) Bestehen des bilateralen Abkommens über Befreiung jeder Beglaubigung der Dokumente, die durch Behörden der beiden Staaten ausgestellt werden (gleiche Gültigkeit der Dokumente der zuständigen Behörden ausgestellt im Ausland sowie der Dokumente der zuständigen Behörden im Inland wie z. B. Bosnien und Herzegowina, Österreich, Tschechien, die Slowakei, und andere).

Die Besonderheit des Vorgehens der Urkundenbeschaffung im Falle des Bestehens eines sogenannten internationalen Formulars in Übereinstimmung mit Konvention über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenregister, bzw. übereinstimmend mit Pariser Übereinkommen aus dem Jahr 1956 über die Ausstellung einiger Auszüge aus dem Personenregister, die für das Ausland bestimmt sind (es genügt die Vorlage des Auszuges mit dem Stempel der ausstellenden Behörde)


Für Antragsteller – Stiftung:

  • Auszug aus dem Stiftungsregister (eingetragene Angaben im Register sind öffentlich erreichbar auf der Internetseite von APR (Agencija za privredne registre – Agentur für Privatregister. Siehe Artikel 30 des Stiftungsgesetzes)
  • Vertretungsvollmacht (falls Bevollmächtigter vorhanden)
  • Beweis über Rechtsnachfolge und andere Beweise

4.3. BESCHAFFUNG DES VERSTAATLICHUNGSAKTES FÜR ENTEIGNETES VERMÖGEN (Nationalisierungsbescheid, Konfiskationsbescheid, Enteignungsbeschluss und andere)

Beschaffungsorte des Verstaatlichungsaktes:

  1. Geschichtsarchiv
  2. Vermögens-rechtliche Dienststelle der Gemeinde, auf dessen Gebiet sich die enteignete Liegenschaft befindet
  3. Grundbuchgericht des Amtgerichts
  4. Die zuständige Dienststelle des Liegenschaftskatasters

4.4. BESCHAFFUNG DES AUSZUGES AUS DEM LIEGENSCHAFTSREGISTER (das neuste Liegenschaftsblatt, Auszug aus dem Grundbuchblatt, Eigentumsblatt und andere), eine Kopie des Plans der Katasterparzelle, falls sich auf der gleichen Objekte befinden (zuständige Dienststelle des Liegenschaftskatasters), Parzellenidentifikationsbescheinigung der alten und neuen Vermessung (die zuständige Dienststelle des Liegenschaftskatasters)

Aktsbeschaffungsort– zuständige Dienststelle des Liegenschaftskatasters

 

5. Beglaubigung der Dokumente – Photokopie – in der Gemeinde oder im Gericht am Beglaubigungsschalter.

6. Überprüfung der Richtigkeit der eingetragenen Daten aufgrund der gesammelten Unterlagen in ZVIO-Formular

7. Terminvereinbarung zur Antragstellung beim Postamt unter der Telefonnummer 011/3607-505.

8. Erhalt der Bestätigung über die Antragstellung mit dem Aktenzeichen und der Möglichkeit zur weiteren Bearbeitungsüberwachung der regionalen Einheit der Agentur für die Restitution, an welche der Antrag geleitet wurde.

In der Zwischenzeit Beschaffung der Unterlagen welche von Bedeutung sein könnten für die Lösung des Antrages (Beendigung des Rehabilitierungsverfahrens für das konfiszierte Vermögen, Legalisation des Objektes, falls das enteignete Objekt angebaut, wiederaufgebaut wurde, Beschaffen des Auszuges aus dem Liegenschaftregister – das neuste Liegenschaftsblatt, Auszug aus dem Grundbuchblatt, Eigentumsblatt, Bescheinigung über die Parzellenidentifikation der alten und neuen Vermessung und anderer Beweise dessen Beilegen nicht mit Antragstellung verpflichtend ist)

 

ALLGEMEINE REGELN IM FALLE MEHRERER EHEMALIGER EIGENTÜMER, MEHRERER VERMÖGEN; MEHRERER ERBEN

Regel Nr. 1 lautet: Anzahl der ehemaligen Eigentümer gleicht der Anzahl an gestellter Anträge

Regel Nr. 2 lautet: wie viele rechtliche Erben, so viele Anträge, jedoch kann lediglich ein Erbe in Namen aller den Antrag stellen, sofern er die Vollmacht der anderen rechtlichen Erben besitzt; es kann auch jeder der Erben einen einzelnen Antrag stellen mit Ausfüllung aller verpflichtenden Angaben aus dem ZVIO-Formular und Einreichung aller erforderlichen Beweise in Übereinstimmung mit dem Gesetz.

Regel Nr. 3 lautet: wenn es mehrere Vermögen eines Eigentümers gibt, kann ein Antrag seitens eines Antragstellers gestellt werden, sofern auf der 2. Seite des Formulars, welche sich auf II. ANGABEN ZU ENTEIGNETEM VERMÖGEN bezieht, alle verpflichtenden Angaben in Bezug auf alle enteignete Vermögen genannt und zum Antrag verpflichtende Beweise über jedes einzelne eingereicht werden, und später die, die erforderlich sind, aber nachgereicht werden können; und wenn es mehrere Antragsteller gibt, dann gilt die Regel Nr. 2.

 

BEWEISBESCHAFFUNG EX OFFICIO SEITENS DER AGENTUR FÜR DIE RESTITUTION

Bestehen der Reziprozität mit Ausland und internationalen Abkommens falls der Antragsteller ausländischer Staatsbürger ist

 

 Преузмите документ WIE SOLL DAS ZVIO-FORMULAR AUSGEFÜLLT WERDEN – BEISPIEL

 

II. Fragen zum AUSFÜLLEN DER ANGABEN AUF DEM ZVIO-FORMULAR

1. Angesichts dessen, dass es für manche Angaben nicht genügend Platz in dem dafür vorgesehenen und gerahmten Feld gibt, ist es erlaubt diese auch im Feld, das sich unter dem vorgesehenem und gerahmten Feld befindet, welches für Eingabe konkreter Angaben dient, einzutragen?

Antwort: Es ist erlaubt auf einem gesondertem blanken Papierblatt zu schreiben, mit der Anmerkung zu welcher erforderlichen Angabe Sie diese hinzugefügte Informationen einreichen, oder falls Sie das Formular auf dem Computer ausfüllen, können Sie die Spalte bei Vermögen, Rechtsverhältnisse und anderen vergrößern; und im Fall mehrerer Antragsteller können Sie von der Seite 3 ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER so viele Kopien erstellen, wie viele Antragsteller es gibt (welche das gleiche Vermögen fordern – des ehemaligen Eigentümers)

2. Ist es erlaubt, den benannten Antrag, welcher von der Internetseite der Agentur für die Restitution übernommen wurde, in elektronischer Form auszufüllen, da es dabei zu automatischen Größenveränderung des umrahmten Feldes kommt, welcher für die Angabeneintragung vorgesehen ist?

Antwort: Ja, natürlich.

3. Auf der zweiten Seite, wo die Angaben über das enteignete Vermögen eingetragen werden, in der Rubrik „Standort“, soll die Straße und Hausnummer zur Zeit der Enteignung oder der derzeitige Straßenname und Hausnummer eingetragen werden, da die Straßennamen und die Hausnummern sich veränderten haben?

Antwort: Falls Sie über beide verfügen, dann wäre es wünschenswert.

4. Was soll in die Rubrik, auf der dritten Seite, an der Stelle, wo die Angaben über das Vermögensrecht und Verstaatlichungsakten des Vermögens eingetragen werden, in welcher die Angaben zu Vermögensrecht auf dem enteigneten Vermögen eingetragen werden sollen, wenn der Eigentümer des enteigneten Vermögens, ein Haus mit Geschäftsräumen in eigener Regie und Eigenmitteln gebaut hat? Ist es ein Vermögensrechtbeweis genug, wenn die Aussage im Nationalisierungsbescheid, die die Nationalisierung des Vermögens des ehemaligen Eigentümers besagt und in welcher die Adresse sowie die Nummer der Katasterparzelle, als auch die Katastergemeinde genannt wurden?

Antwort: Ja, es genügt. Aber, falls Sie den alten Kaufvertrag, den alten Auszug aus dem Grundbuchblatt oder Tapienbücher besitzen, liegt es in Ihrem Interesse diese dem Antrag beizufügen.

5. Auf der vierten Seite, im Feld vorgesehenem für Angabeneintragung über Stiftungen (Punkt 2 mit Unterpunkten 1,2 und 3) befindet sich auch der Punkt 3. – Rechtsverhältnis zum ehemaligem Eigentümer. Gilt das Feld des Punkts 3 „Rechtsverhältnis zum ehemaligem Eigentümer“ nur für Anträge bezüglich Stiftungen oder auch für natürliche Personen aus dem Punkt 1 der vorherigen Seite?

Antwort: Das Rechtsverhältnis zum ehemaligen Eigentümer gilt vor allem für natürliche Personen, aber auch für Stiftungen, falls sie die Steller des Antrages auf Restitution sind.

Sie müssen nämlich den Erbbescheid eines anderen Vermögens für den verstorbenen ehemaligen Eigentümers, welches nicht der Enteignungsgegenstand war, einreichen. Auf diese Weise können Sie beweisen wer die gesetzlichen Erben des Verstorbenen d. h. ehemaligen Eigentümers sind, und so wären Sie alle in das Verfahren der Restitution einbezogen; falls so eine Erklärung existiert. Falls Sie keinen Erbbescheid besitzen, werden Sie andere Beweise vorlegen, die Ihr Rechtsverhältnis zum ehemaligen Eigentümer bestätigen (Sterbeurkunden Ihrer Rechtsvorgänger, falls sie gestorben sind, Geburtsurkunde Ihrer Rechtsvorgänger, falls lebend, Ihre Geburtsurkunden und ähnliches).

6. Im Antragsformular auf Rückgabe des enteigneten Vermögens bzw. Entschädigung, ist es erforderlich bei den Angaben über den ehemaligen Eigentümer, den Wohnsitz bzw. den Aufenthaltsort zur Zeit der Vermögensenteignung zu nennen. Falls in dem Vermögenskonfiszierungsbescheid der Aufenthaltsort des ehemaligen Eigentümers genannt wurde, genügt es dies in das Formular einzutragen oder ist ein anderes Dokument als Beweis nötig?

Antwort: Es genügt, wenn die Angabe aus dem Bescheid übertragen wird.

7. In der Sterbeurkunde ist die Staatsangehörigkeit des ehemaligen Eigentümers genannt. Genügt es, diese in das Formular einzutragen, oder ist ein anderes Dokument als Beweis nötig?

Antwort: Es genügt, die Angabe aus der Sterbeurkunde zu übertragen.

8. Bei Eintragung der Angaben über die enteignete Liegenschaft ist es erforderlich die Art und die Bezeichnung des enteigneten Vermögens zu nennen. Wenn es ein Haus ist, muss das Grundstück auf welchem das Haus gebaut wurde separat genannt werden, und separat das Haus selbst?

Antwort: Es kann zusammen genannt werden, z. B. „das Haus und Gründstück auf der Katasterparzelle ...“

9. Das Formular sieht die Angabeneintragung über das Vermögensrecht des ehemaligen Eigentümers auf dem enteigneten Vermögen vor. Falls in dem Eigentumsblatt der Hauskaufvertrag (Datum, Preis, Käufer-ehemaliger Eigentümer) und dann das gleiche Haus im Verstaatlichungsakt genannt wurde, reicht es, das Formular mit diesen Angaben auszufüllen, falls der Erbe den Kaufvertrag selbst nicht besitzt? (Das Haus könnte natürlich nicht enteignet werden, falls es nicht im Eigentum des Ehemaligen Eigentümers war!)

Antwort: Nur den Kaufvertrag nennen.

 

III. Fragen zum ANTRAGSTELLER

1. Mich interessiert, ob das Land, das den Freiwilligen von Thessaloniki zugewiesen wurde, der Gegenstand der Restitution ist? Sind Anleihen Gegenstand der Restitution?

Antwort: Falls das Land(stück) nach 1945 konfisziert wurde und Sie den Beweis besitzen (Beschluss, Bescheid, usw.), haben Sie das Recht den Antrag einzureichen. Die Freiwilligen von Thessaloniki haben Landstücke durch Königs Beschluss als Verdienst für die Teilnahme am Ersten Weltkrieg bekommen. Dieses Land wurde später enteignet ohne Rücksicht darauf, ob die Freiwilligen von Thessaloniki als solche eingetragen mit Vermögensrecht auf diese Weise ihnen gegebenem Land beziehungsweise ob sie jemals „in den Besitz reingekommen sind“ und wirklich das Land bewirtschaftet haben. So, wenn ein Zuteilungsbeschluss existiert, und später die rechtliche Folge mit dem Beschluss über Konfiszierung bzw. Verstaatlichung des auf diese Weise zugewiesenen Vermögens dem Thessaloniki-Freiwilligen, und aufgrund des Art. 2 des Gesetzes über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung, halten wir dieses Land für möglichen Gegenstand der Restitution. Stellen Sie jedenfalls den Antrag mit verfügbaren Beweisen. Die Anleihen sind nicht Gegenstand der Restitution.

2. Anlässlich der gemeinsamen Antragstellung für mehrere Erben ist die Vervielfältigung neben ihrer Geburtsurkunden, der Dokumente über Vermögen und ehemaligen Eigentümer notwendig?

Antwort: Den Antrag stellen alle Erben, sie können das gemeinsam auf einem Formular, oder auch einzeln tun. Falls das Antragstellen auf einem Antrag erfolgt, ist es nötig, die Seite über Antragstellen genauso viele Male zu vervielfältigen, wie viele Erben es gibt, und auf diese Weise ausgefüllte Formularseite fügen Sie dem Antrag zu. In solchem Fall ist es nicht nötig, die Dokumente über Vermögen und ehemaligen Eigentümer zu kopieren. Es ist jedoch nötig, die Seite 5 des ZVIO-Formulars in die Anzahl der Exemplare zu kopieren, wie viele Antragsteller es gibt, weil alle Antragsteller eigenhändig unterschreiben müssen. Ausnahme ist nur der Fall, wenn aufgrund der beglaubigten Vollmacht, gegeben von ihnen allen, nur einen von ihnen bevollmächtigten, Antrag in ihrem Namen zu stellen.

3. Meiner Großmutter wurde das Vermögen im Sremski Karlovci als der Angehörigen der ungarischen Gemeinde (community?) enteignet, und weil ich den Restitutionantrag des gleichen einreiche, interessiert es mich wer die Bescheinigung über das ausstellt, dass sie nie bei verbrecherischen Unternehmen während des Krieges mitgemacht hat. An wen soll ich mich wenden, denn auf Ihrer Internetseite gibt es keine solche Anleitung?

Antwort: Es ist nicht nötig, den Beweis, dass sie keine Kriegsteilnehmerin war, vorzulegen.

4. Bei der Anmeldung des enteigneten Vermögens 2006 war meine Mutter, Ljiljana Sumenkovic, welche in der Zwischenzeit gestorben ist, die Antragstellerin. Kann ich, ihr Sohn, Aleksandar Sumenkovic, die Unterlagen übernehmen?

Antwort: Ja, Sie können; bei der damals zuständigen Direktion für Vermögen, welche die Anträge für Registrierung des enteigneten Vermögens annahm, mit Sitz in Belgrad, Gracanicka-Straße 8, Telefone; 3346-327.

5. Das Vermögen wurde meinem Großvater Djuric Radosav 1959 durch Nationalisierung der Mietgebäude und städtisches Baugrundstück enteignet. Ich vermute, dass die Rehabilitierungsbestätigung nur erforderlich ist, wenn es sich um Konfiszierung des Vermögens handelt. Mein Großvater wurde 1883 geboren; im Ersten Weltkrieg war er Mitglied der serbischen Armee, mit welcher er Albanien überquerte und an der Thessaloniki Front war. Als der Zweite Weltkrieg 1941 anfing, war er 58 Jahre alt, und er war auf keine Art und Weise in diesem beteiligt.

Antwort: Das ist richtig. Der Beweis über den beendeten Rehabilitierungsverfahren ist ein rechtskräftiges Gerichtsurteil über Rehabilitierungs des Verurteilten, und falls das Verfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, dann ist der Beweis für Agentur für die Restitution die Bestätigung über eingeleiteten Rehabilitierungsverfahren, und in diesem Fall wird die Agentur gemäß Gesetzes das Verfahren einstellen nach/durch dem Antrag auf Rückgabe des enteigneten nach dem Rechtstitel der Vermögenskonfiszierung bis zum rechtkräftigen Abschluss des Rehabilitierungsverfahrens.

6. Bitte, beantworten Sie mir die Frage: Ist die Rehabilitierung für die Person, welcher das Vermögen durch das Urteil des Kriegsgerichts vor dem 09.März 1945 konfisziert, und gleiches durch das Amtsgerichturteil vom 1946 verstaatlicht wurde, nötig?

Antwort: Ja, es ist nötig, dass sie beim Höheren Gericht das Rehabilitierungsverfahren einleiten und mit dem Antrag die Bestätigung über die Einleitung des Verfahrens beifügen.

 

IV. Fragen zum VERMÖGEN UND BENÖTIGTEN DOKUMENTATION

1. Ist es notwendig, wenn es sich um die Nationalisierung der Mietgebäuden (Geschäftsräume mit einer Fläche von 23m2) und städtisches Baugrundstückes handelt, die Plankopie beizufügen?

Antwort: Es ist nicht notwendig, aber falls Sie über das Dokument verfügen – Plankopie des Katasterparzelle auf welcher sich die nationalisierte Objekte befinden, vor allem im Fall mehrerer nationalisierter Objekte auf einer Parzelle, liegt es in Ihrem Interesse, diese zu dem Antrag oder während des Verfahrens beizufügen.

2. Ist es neben Sterbeurkunde meines Großvaters, dessen Vermögen enteignet wurde, für meine Mutter, die 2007 gestorben ist, neben ihrer Sterbeurkunde, auch ihre Geburtsurkunde nötig?

Antwort: Ja, um die Tatsachen zu beweisen und zwar: 1. die Rechtsverhältnisse zum ehemaligen Eigentümer, falls es keine Erbbescheid für Ihre Mutter von Ihrem Großvater gibt, da man durch Geburtsurkunde sehen kann, dass sie die Tochter des ehemaligen Eigentümers ist, und falls es einen Erbbescheid in welchem sie als gesetzlicher Erbe für ein anderes Vermögen ihres Vaters, also Ihren Großvaters gibt, dann ist keine Geburtsurkunde für sie nötig. 2. die Staatsbürgerschaft, da durch Einsicht der Geburtsurkunde sich die Tatsache über Staatsbürgerschaft feststellen lassen kann, falls diese Tatsache in der Urkunde eingetragen ist.

3. Die Gegenstände des Restitutionsantrages, die Geschäftsräume im Gebäude und städtisches Baugrundstück, bestehen noch heute in gleicher unveränderter Form wie damals als sie 1959 nationalisiert wurden. Ist in unserem Fall eine Bescheinigung über die Parzellenidentifikation der alten und neuen Vermessung nötig?

Antwort: Die Bescheinigung über die Parzellenidentifikation der alten und neuen Vermessung bestätigt die Tatsache, dass es sich um das gleiche Vermögen handelt (in Zeiten der Nationalisierung und heute), und aufgrund der Identifikationsbescheinigung, in welcher die neue Vermessung genannt ist, erhält man auch den Auszug aus dem Liegenschaftsregister bei dem zuständigen Liegenschaftskatasterdienststelle bei Landesvermessungsamt, und für Feststellung der Tatsachen, der heutigen Eigentumsregime und dem zur Rückgabe des enteigneten Vermögens Verpflichteten (falls das Grundstück im staatlichen Besitz ist, kann es der Gegenstand einer Naturalrestitution gemäß Gesetzes über die Restitutuion des enteigneten Vermögens und Entschädigung sein) und für diesen Service bezahlen Sie kein Gebühr.

4. Meinem Vater wurde landwirtschaftliches Grundstück 1954 im Ort namens Jasa Tomic, Gemeinde Secanj enteignet. Dieses Vermögen wurde 1991 zurückgegeben. Mich interessiert, ob ich Entschädigungsrecht für die Zeit zwischen 1954 und 1991, als das Land Landwirschaftlicher Betrieb in Jasa Tomic nutzte.

Antwort: Sie haben kein Recht auf Entschädigung für sogenannten entgangenen Gewinn.

5. Ich habe alle Dokumente außer einem zum Versand bereit. Der Großvater Dragisav Pantic, wem das landwirtschaftliche Grundstück (PZF 1953) enteignet wurde, hat keine Erbbescheid von seinem Vater. In allen Papieren, Bescheiden usw. steht, dass das Vermögen dem Großvater Dragisav Pantic enteignet wurde. Kann das ein Problem sein, beziehungsweise muss ich den Bescheid haben, wie er das Vermögen, welches enteignet wurde, bekommen hat?

Antwort: Das „PZF“-Gesetz ist nicht im Art. 2 des Gesetzes über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung so dass Sie kein Recht auf Antragstellung hätten.

6. Ist es erforderlich den Liegenschaftsblatt der Antragstellung auf Vermögensrestitution beizufügen, wenn die Grundstückzusammenlegung (Kommassation) des Grundstückes durchgeführt wurde (Grundstückszusammenlegungsbestätigung erhalten)

Antwort: Es ist nicht erforderlich das Liegenschaftsblatt für ein Grundstück, welches bei der Grundstückzusammenlegung (Kommassation) teilgenommen hat, einzureichen.

7. Für enteignetes landwirtschaftliches Grundstück, Forstgrundstück und Wälder sind Daten des Landesvermessungsamtes bei der zuständigen Gemeinde nötig. Sollen die Ämter für diese Daten von den ehemaligen Eigentümern und ihren Nachfolger Gebühren verlangen?

Antwort: Das Kataster erteilt den Identifikationsschein über enteignete Parzellen und dieser Service ist kostenlos.

8. Soll der Staat und die Nutzer von enteignetem Grundstück zum Zeitpunkt der Rückgabe zu den ehemaligen Eigentümern und ihren Erben einen Landvermesser/Geometer dabei haben und das Land vermessen, und wer zahlt dies? In der Öffentlichkeit herrscht Verwirrung zu diesen Fragen, daher ist es nötig diese sowohl den Bürgern als auch den Landesvermessungsämtern zu erklären.

Antwort: In dem Bescheid durch welchen das Grundstück in Naturalform an den ehemaligen Eigentümer zurückgeht, ist die Frage des Landeintragung durch Anordnung an den Nutzer des Grundstück dieses in den Besitz des ehemaligen Eigentümers überzugeben geregelt.

9. Ich melde mich aus Sombor. Ich hatte alle Unterlagen für das Einreichen des Restitutionantrages im Februar bereit, außer die Katasterunterlagen. Bei ihnen habe ich vor drei Wochen den Antrag zur Identifikation alten und neuen Vermessung der Katasterparzellen beantragt. Sie haben mir geantwortet, dass es in zwei Wochen fertig sein wird. Ich habe überprüft, ob der Bericht fertig sei, und es wurde mir gesagt, dass sie auf Verfahrensanleitung der Agentur für die Restitution warten. Können Sie mir irgendwelche Informationen geben, wann das passieren soll, da es vor dem 01. März 2012 geschehen sollte?

Antwort: Die Agentur für die Restitution ist nicht zuständig dafür, irgendwelche Anweisungen an Diensstellen des Liegenschaftskatasters zu geben, auch nicht an die in Sombor. Falls Ihnen in gesetzlich vorgeschriebenen Frist die gesuchte Bescheinigung nicht ausgestellt wird, können Sie sich an das Landesvermessungsamt melden.

10. Während des Unterlagensammelns für Rückgabe des enteigneten Baugrundstückes gemäß Gesetzes über Nationalisierung von Mietgebäude und Baugrund („Amtsblatt der FNRJ“ Nr. 52/58), als der einzige Rechtsnachfolger meiner verstorbenen Eltern, habe ich mich schriftlich bei Landesvermessungsamt in Zrenjanin gemeldet, mit der Bitte, mir die Dokumente über das enteignete Vermögen vor und nach der Enteignung auszustellen. Zu dem schriftlichen Antrag, habe ich die Kopie des Bescheids über Vermögensausschluss (gescannter Bescheid) und den Bescheid über Entschädigungsbezahlung (gescannter Bescheid) aus welchem zu sehen ist, dass die Entschädigung nur für langjährige Bepflanzungen bezahlt wurde, beigefügt. Nach dem Einsicht in den gestellten Antrag und beigefügte Bescheide, hat die Leiterin der Landesvermessungsamtes in Zrenjanin es abgelehnt, mir die gesuchte Unterlagen auszustellen, mit der Erklärung, es handle sich um expropritiertes Grundstück und dieses nicht der Restitution unterliegt. Falls es möglich ist, bitte ich Sie um Ihre Meinung zur Haltung des Landesvermessungsamtes Zrenjanin.

Antwort: Sie haben Recht auf Restitution. Bei dem Landesvermessungsamt holen Sie die Identifikationsbescheinigung über konfiszierte Parzellen. Falls es Grundstückzusammenlegung (Kommassation) gab, dann eine Bestätigung, dass es Grundstückzusammenlegung (Kommassation) gab. Für Grundstücke welche nach dem 15.Februar 1968 expropritiert wurden, hat der ehemalige Eigentümer kein Recht auf Restitution des Vermögens, bzw. Entschädigung.

11. Wir haben der damaligen Direktion Unterlagen gemäß dem Gesetz über die Vermögensrestitution geschickt und Bestätigung bekommen, dass alles in Ordnung ist! Nach dem neuen Restitutionsgesetz haben sie uns alle Unterlagen zurückgeschickt und jetzt soll alles vom Neuen anfangen! Ich habe gesehen, was ich alles brauche, aber es interessiert mich nur, angesichts dessen, das ich aus Novi Sad bin und es sich um Vermögen in Mladenovac handelt, ob die Geburts- und Sterbeurkunden des Verstorbenen, welche ich erbe, ohne Hologramm (alt-beglaubigt), welche ich der ehemaligen Direktion schickte, gültig sind oder soll ich das alles mit Hologramm beantragen, und das für Großvater, -Mutter, Onkel, Vater und Mutter, was milde gesagt ungewöhnlich wäre, da die Menschen geboren und gestorben sind, und ich die Originalurkunden besitze, die in Staaten wo sie geboren und gestorben sind, ausgestellt wurden!

Antwort: Sterbeurkunden können älter als 6 Monate sein, und die Geburtsurkunde für die Antragsteller kann nicht älter sein als 6 Monate. Geburtsurkunde, mit Hologramm versehen, ist dauerhaft gültig.

12. Brauche ich auch für mich eine neue Staatsbürgerschafts- und Geburtsurkunde und fallen Gebühren bei den Standesämtern dafür an?

Antwort: Die Staatsbürgerschaftsurkunde brauchen Sie nicht, da sich die Daten auf Geburts- und Sterbeurkunde befinden, falls die Staatsbürgerschaftstatsache in die Urkunde eingetragen ist. Falls das nicht der Fall ist, dann ist die Staatsbürgerschaftsurkunde als Beweis obligatorisch für Sie als den Antragsteller.

13. Bitte sagen Sie mir, wie das Verfahren für Ergänzung der Dokumentation für schon abgegebenen Antrag abläuft?

Es handelt sich nämlich um Entschädigungsantrag für verstaatlichtes Baugrundstück gemäß Nationalisierungsgesetz über Mietgebäude und Bauland aus dem Jahr 1958. Als Beweis für Verstaatlichungsakt wurde der Bescheid für die ganze damalige Gemeinde Novi Sad abgegeben. Nachträglich haben wir die Liste der enteigneten Parzellen bekommen, in welcher auch unsere Parzelle genannt wird, und diese Liste ist Bestandteil des genannten Bescheides, also wurden wir auch diesen beifügen.

Antwort: Die Ergänzung der Dokumentation können sie am Schalter des Postamtes (wie auch den Antrag, den Sie eingereicht haben) beilegen; wir raten Ihnen, den Postangestellten anzuweisen, dass es sich um eine Ergänzung der Dokumentation handelt, und führen Sie die Bestätigung, welche sie bei Antragstellung bekommen haben, mit.

14. Bitte erklären Sie mir den Begriff des erforderlichen Dokuments Beschluss über Rehabilitierung oder der Beweis über eingereichten Antrag? Ich verstehe nicht, ob eine Erklärung gebraucht wird, um was es sich handelt, weil es sich um einen Mann handelt, der erschossen wurde und das Vermögen wurde ihm enteignet, und für das gibt es gültige Papiere(/Originalpapiere)?

Antwort: Ein Beweis über das beendete Rehabilitierungsverfahren ist erforderlich für den Fall der ausgeübten Vermögenskonfiskation, welche die rechtliche Folge der Verurteilung einer natürlichen Person als Staatsfeind, Besatzungsmachtsmitarbeiter und ähnliches. Der Beweis für den genannten Fall ist das rechtskräftige Gerichtsurteil über Rehabilitierung der verurteilten Person, und falls das Verfahren nicht rechtskräftig beendet wurde, dann repräsentiert den Beweis, die Bestätigung über das eingeleitete Rehabilitierungsverfahren des Verurteilten gemäß Rehabilitierungsgesetz der verurteilten Personen bei zuständigen Höheren Gericht, welche der Agentur für die Restitution eingereicht wird, und in diesem Fall wird die Agentur gemäß Gesetz das Verfahren beenden nach dem Antrag auf Rückgabe des enteigneten Vermögens auf dem Rechtsgrund der Vermögenskonfiskation bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rehabilitierungsverfahrens.

15. Wo wird der Auszug aus dem Liegenschaftenregister oder Auszug aus dem Grundbuchblatt? In dem Konfiskationsbeschluss stehen die Parzellennummer, wie auch enteignetes Grundstück und alles, was enteignet wurde? Wo kann die Bescheinigung des Landesvermessungsamtes über die Identifikation der alten und neuen Vermessung beschafft werden? Um was handelt es sich dabei, wo und wie wird das beschafft, angesichts desen, das es sich um Vermögen in Sopot handelt, wir aber aus Novi Sad sind?

Antwort: Alles in der zuständigen Dienststelle des Liegenschaftskataster des Landesvermessungsamtes, auf dem Gebiet der Katastergemeinde auf welchem sich das Liegenschaft befindet.

16. Meine Großmutter und ihre Geschwister sollen das nationalisierte Haus ihrer verstorbenen Tante zurückfordern.

а) Sie allein stellt den Antrag und mich interessiert es, ob sie dem Antrag Geburtsurkunden und ähnliche Unterlagen ihrer Geschwister beilegen soll.

b) Das Haus, das zurückgefordert wird, befand sich in einer Straße, die nicht mehr den gleichen Namen trägt, deshalb interessiert es mich, wie es beweisen werden soll, dass das Haus dort war. Sie hat aus dem Archiv ein Dokument genommen; wie kann es identifiziert werden und wo?

c) Welche Dokumente sollen dem Antrag beilegen und wo kann man sie besorgen?

Antwort:

а) Für den ehemaligen Eigentümer (Person, welcher das Vermögen enteignet wurde), der nicht mehr lebt, ist die Sterbeurkunde erforderlich, und für die Antragsteller Geburtsurkunde. Wenn Ihre Großmutter alleine den Antrag stellt, braucht sie nicht die Urkunden ihrer Geschwister.

b) Was die Identifikation des Vermögens betrifft - die zuständige Dienststelle des Liegenschaftskatasters kann Ihnen die Parzellenidentifikationsbescheinigung (aus welcher hervorgeht, welche heutige Parzelle der Parzelle auf welchen sich das Vermögen zum Zeitpunkt der Enteignung befand, entspricht) ausstellen, und um diese sollten Sie bitten.

c) Was die notwendige Dokumentation betrifft, neben der oben genannten Urkunden und Bescheinigung über Parzellenidentifikation, benötigen Sie auch noch Auszug aus dem Grundbuchblatt oder aus dem Liegenschaftsblatt (wenn der Liegenschaftskataster in Kraft getreten ist) für Parzellen, identifizierte durch oben genanntes Katasterbescheids. Sie brauchen auch den Beweis für das/zum Rechtsverhältnis zwischen dem ehemaligen Eigentümer und dem Antragssteller (Erbbescheid, Geburts- und Sterbeurkunden, welche das Rechtsverhältnis beweisen und ähnliches).


V. Fragen zum NACHFOLGERN

1. Die restlichen Erben und Rechtsnachfolger des verstorbenen ehemaligen Eigentümers wollen ihr Recht auf Restitution des verstaatlichten Vermögens nicht ausüben, sondern wollen und stimmen dem zu, dass nur ich dieses Recht ausübe. Sie wollen dazu eine Erklärung abgeben, welche sie bei dem zuständigen Gericht beglaubigen und sie mir geben, damit ich sie zu meinem Antrag beilegen kann. Würde so eine beglaubigte Erklärung, mit welcher sie auf ihr Recht auf Rückgabe des enteigneten Vermögens zu meinen Gunsten verzichten seitens der Agentur angenommen werden?

Antwort: Formal-rechtliche Personen, welche beabsichtigen, auf ihr Recht in Ihren Namen zu verzichten, sollten alle den Antrag auf Rückgabe des enteigneten Vermögens einreichen (einzeln), und während des Verfahrens können sie vor der Agentur eine Vereinbarung über die Art der Vermögensverteilung abschließen, falls es Gesetzbedingungen für Restitution in Naturalform geben wird.

2. Ich richte mich an Sie bezüglich der Dokumentation, welche dem Antrag auf Rückgabe des enteigneten Vermögens bzw. Entschädigung (Restitutionsantrag) beigelegt werden sollen, weil ich diese Dokumentation vorbereite, und welche ich als Nachkommen meines Uhrgroßvaters einreiche.

Bitte teilen Sie mir mit, ob es erforderlich ist, zu dem Antrag, den Erbbescheid für ehemaligen Eigentümer des Vermögens – in meinem Fall, Urgroßvater, beizulegen. Ich frage Sie das, da auf dem Antragsformular, welcher sich auf Ihrer Internetseite befindet, wird der Erbbescheid als erforderlich genannt. Auf der anderen Seite, Art. 42 des Gesetzes über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung besagt, dass das Rechtsverhältnis zum ehemaligen Eigentümer des Vermögens mit dem Einreichen der Geburts-, Sterbeurkunde, des Erbbescheides, des Auszuges aus dem Handelsregister, beziehungsweise anderer Beweis auf Grund welchen sich zweifellos das Rechtsverhältnis des Antragsstellers zu dem ehemaligen Eigentümer bestimmen lassen kann. Aus dem Genannten folgt heraus, dass der Erbbescheid kein zwingender Beweis ist, welcher mit Restitutionsantrag eingereicht wird, weil sich das Rechtsverhältnis mit anderen Beweisen bestimmen lassen kann. Auch nach dem Art. 47 des gleichen Gesetzes ist vorgeschrieben, dass als Nutzer die Erben des ehemaligen Eigentümers bestimmt werden und dass aufgrund des Erbbescheides, falls ein solcher existiert, und wenn ein solcher Bescheid nicht existiert, werden durch den Bescheid die Nutzer nur in dem Fall bestimmt, wenn aus der eingereichten Dokumentation es möglich ist, unbestritten alle rechtliche Erben zu bestimmen. Mit dem gleichen Artikel ist es vorgeschrieben, dass die Erben zum Gericht verwiesen werden, falls ihre Rolle oder Anteil nicht bestimmt werden kann. Aus dem Genannten folgt, dass der Erbbescheid nicht nötiger Beweis ist, welcher mit dem Restitutionsantrag eingereicht wird.

Antwort: Falls die Partei den Erbbescheid besitzt, ist es notwendig diesen einzureichen, und falls sie kein Bescheid besitzt, ist es notwendig, die Geburts-, Sterbeurkunden und andere Beweise mit welchen sich die Tatsache bestätigt oder beweist, dass der Antragsteller der rechtliche Erben des ehemaligen Eigentümers ist, einzureichen. Und falls diese Tatsache nicht bestimmt werden kann, wird der Antragsteller zur Bestimmung dieser Tatsache dazu verwiesen, diese im Gerichtsverfahren zu lösen.

3. Wie viele Restitutionsanträge werden gestellt, falls der ehemalige Eigentümer mehrere Erben hat?

Antwort: Den Antrag stellen alle Erben, alle gemeinsam auf einem Formular, oder einzeln. Falls die Einreichung auf einem Antrag folgt, soll die Seite über Antragsteller in der Anzahl kopiert werden, wie viele Erben es gibt; die ausgefüllten Formularseiten sind dem Antrag beizulegen.

4. Das enteignete Vermögen war im Testament eingeschlossen, später wurde dieses konfisziert, und aufgrund dessen könnte das gleiche nicht in die Erbmasse während des Nachlassverfahrens aufgenommen werden. Hat nur der Erbe, der durch das Testament bestimmt wurde, bzw. seine rechtliche Erben das Recht auf Restitution oder haben auch andere rechtliche Erben, welche nicht durch das damalige Testament umfasst worden sind, das gleiche Recht?

Antwort: Das Recht auf Rückgabe des enteigneten Vermögens bzw. Entschädigung haben alle rechtliche Erben ohne Berücksichtigung des Testaments.

 


Terminvereinbarung für Antragstellung auf die Rückgabe des enteigneten Vermögens bzw. Entschädigung