Die Agentur für die Restitution (die Agentur) wurde durch das Gesetz über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung („Amtsblatt der Republik Serbien“, Nr.72/2011) gegründet, zwecks Führung des Verfahrens und Entscheidung über die Anträge für Restitution des Vermögens, beziehungsweise Entschädigung, fachlichen Rat den Antragsstellern und den Rückgabepflichtig zu erteilen, gesetzlich vorgeschriebene Evidenz zu führen, der Regierung jährlich über das für Finanzen zuständige Ministerium über die aus ihre Zuständigkeit vorgenommenen Geschäfte zu berichten, und weitere gesetzlich vorgeschriebene Geschäfte vorzunehmen. (Artikel 55).
Der Agentursitz ist in Belgrad. Die Agentur hat regionale Einheiten in Belgrad, Kragujevac, Nis und Novi Sad, die für das Gemeindegebiet gegründet anhand der Vorschriften, die die regionale Entwicklung regeln (Artikel 53) gegründet werden, so wie die konfessionelle Restitutionseinheit in Belgrad. Die Agentur übernimmt die Angelegenheiten, Arbeitsmittel, Archivmittel und Angestellte in der Direktion für Restitution (Artikel 63, Absatz 2).
Aufgrund Antrags auf Restitution des Vermögens, die Agentur, als öffentliche Organisation, leitet das Verfahren über die regionale Einheiten gemäß Gesetzes über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung sowie gemäß dem Gesetz mit dem das allgemeine Verwaltungsverfahren geregelt ist (Artikel 40, Absatz 1).
Die Zuständigkeit der regionalen Einheit der Agentur wird anhand des Wohnortes, bzw. Aufenthaltsorts des ehemaligen Eigentümers in der Republik Serbien zum Zeitpunkt der Enteignung festgestellt. Wenn es nicht möglich ist, die örtliche Zuständigkeit auf die genannte Weise festzustellen, ist die regionale Einheit der Agentur zuständig, die der Leiter der Agentur dafür bestimmt (Artikel 44).
Die Agentur handelt im Einklang mit den Vorschriften über öffentliche Agenturen und hat die Eigenschaft einer juristischen Person, mit Rechten, Pflichten und Verantwortlichkeit, die durch das Gesetz über die Restitution des enteigneten Vermögens und Entschädigung und ihre Satzung festgelegt sind (Artikel 52).